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VIII. Diebstahl von Waffen, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7

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Wer eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt, macht sich regelmäßig auch wegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls strafbar.

Hinweis

Denken Sie daran, dass ein Diebstahl von Waffen auch immer ein Diebstahl mit Waffen i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1a sein kann.[39] Das setzt allerdings voraus, dass die entwendeten Waffen einsatzbereit sind, da sie nur dann die für § 244 Abs. 1 Nr. 1a erforderliche objektive Gefährlichkeit haben. § 244 Abs. 1 Nr. 1a muss also in diesen Fällen stets geprüft werden. Liegt er vor, so verdrängt er als Qualifikation § 242 und damit auch den an § 242 „hängenden“ besonders schweren Fall des § 243 (lesen Sie hierzu auch die Rn. 176).

2. Teil Straftaten gegen das EigentumC. Besonders schwere Fälle des Diebstahls › IX. Ausschluss eines besonders schweren Falles

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