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IV. Der gewerbsmäßige Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
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Auch der gewerbsmäßige Diebstahl stellt regelmäßig einen besonders schweren Fall dar.
Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er sich durch wiederholte Tatbegehung in Zukunft eine Haupt- oder Nebeneinnahmequelle verschaffen will.[35]
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Diese Einnahmequelle muss von gewisser Dauer und Erheblichkeit sein. Da es ausschließlich auf den Willen des Täters ankommt, können diese Voraussetzungen bereits bei der ersten Tat vorliegen.[36] Es ist also nicht erforderlich, dass der Täter zum Zeitpunkt seiner Ergreifung bereits mehrere Diebstähle begangen hat.
JURIQ-Klausurtipp
Beachten Sie, dass Nr. 3 ausschließlich subjektiv geprüft wird. Für diese Absicht müssen im Sachverhalt Anhaltspunkte vorhanden sein. Allein der Umstand, dass der Täter in der Vergangenheit gelegentlich Diebstähle begangen hat, reicht dabei noch nicht aus. Vielmehr müssen Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass er auch in Zukunft weitere Diebstähle begehen möchte.
Die Gewerbsmäßigkeit muss sich auf den konkret weggenommenen Gegenstand beziehen, es bedarf also eines inneren Zusammenhangs. Handelt ein Täter z.B. bezüglich einzelner Gegenstände gewebsmäßig, bedeutet das nicht zwingend, dass er auch bezüglich eines dafür evtl. erforderlichen Transportbehältnisses gewerbsmäßig handelt.
Beispiel
In unserem obigen Beispielsfall (Rn. 81) hat der BGH[37] hinsichtlich der sich auf den Paletten befindlichen, zuvor entwendeten Waren die Gewerbsmäßigkeit des Handelns bejaht. Hinsichtlich des Aufliegers, den die Täter nur einmal zum Abtransport verwendeten, hat er jedoch die Gewerbsmäßigkeit wegen des fehlenden inneren Zusammenhanges verneint. Der Auflieger diente ausschließlich und einmalig der besseren Verwertung der bereits erlangten Tatbeute.
2. Teil Straftaten gegen das Eigentum › C. Besonders schwere Fälle des Diebstahls › V. Kirchendiebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4