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III. Diebstahl von besonders gesicherten Sachen, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

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Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt in der Regel auch dann vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.


Ein Behältnis ist ein verschlossenes Raumgebilde, das zur Verwahrung und zur Sicherung von Sachen dient, aber nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist das Behältnis, wenn sein Inhalt durch eine Schließvorrichtung gegen einen unbefugten Zugriff von außen besonders gesichert ist.[27]

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Sie werden festgestellt haben, dass der – betretbare – umschlossene Raum und das – nicht betretbare – verschlossene Behältnis einander ausschließen.

Beispiel

Zu den verschlossenen Behältnissen zählen Aktentaschen, Koffer, Säcke, Safes und der Kofferraum des Kfz.

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Wie sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt („verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung“), stellt das verschlossene Behältnis einen Spezialfall der „anderen Schutzvorrichtung“ dar.


Unter einer anderen Schutzvorrichtung sind sonstige Vorkehrungen und technische Mittel zu verstehen, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache zumindest erheblich zu erschweren.[28]

Beispiel

Hierzu zählen etwa Autoschlösser, Fahrradschlösser, Schutzvorrichtungen an Museumsstücken, Alarmanlagen, durch Ketten befestigte Gegenstände.

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In der Klausur ist in diesem Zusammenhang regelmäßig die Frage zu beantworten, ob ein Täter, der im Kaufhaus einen Diebstahl an einer elektromagnetisch gesicherten Ware begeht, die Nr. 2 des § 243 verwirklicht hat. Liest man den Gesetzestext aufmerksam, so ist die Lösung unproblematisch. Da die Vorrichtung die Sache „gegen Wegnahme“ besonders sichern muss, können elektromagnetische Sicherungssysteme, die erst beim Verlassen der Ladenfläche einen Alarm auslösen, nicht darunter fallen, da sie die Sache nicht, wie z.B. ein Schloss, gegen Wegnahme schützen, sondern nur in der Lage sind, einen schon begangenen Diebstahl aufzudecken.[29]

Beispiel

A nimmt im Kaufhaus eine mit einem elektromagnetischen Sicherungsetikett versehene Jeans vom Ständer und zieht sie in der Umkleidekabine an. Darüber zieht er seine weite Leinenhose, die er bereits beim Betreten des Kaufhauses getragen hat. So „verkleidet“ verlässt er das Kaufhaus, wobei er am Ausgang den Alarm auslöst und nach kurzer Verfolgung von dem Sicherheitsbeamten S gestellt wird.

Die Wegnahme war bereits vollendet, als A die Jeans anzog und seine eigene Hose darüber zog, da A damit die Jeans in seine Gewahrsamsenklave verbrachte. Der Kaufhausinhaber verlor zu diesem Zeitpunkt den bis dahin an der Jeans bestehenden Gewahrsam. Das Sicherungsetikett hat diese Wegnahme nicht verhindern können. Es hat lediglich die Aufdeckung des Diebstahls ermöglicht.

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Auch Verpackungen oder Verschnürungen, die lediglich den Inhalt zusammenhalten sollen, oder Behältnisse, die den Inhalt lediglich vor visueller Wahrnehmung schützen sollen, haben keine Sicherungsfunktion.[30]

Beispiel

Ein einfacher Briefumschlag dient lediglich der Verpackung und dem Schutz vor visueller Wahrnehmung durch Dritte und ist damit kein verschlossenes Behältnis. Anders hingegen ein versiegelter Briefumschlag: Dieser unterfällt der Nr. 2, da in dem Siegel eine besondere Schutzvorrichtung gesehen werden kann.[31]

Ein mit einem Zahlenschloss versehener Koffer ist hingegen ein verschlossenes Behältnis. Er dient zwar zum einen der Beförderung, aber zum anderen aufgrund des Schlosses auch der Sicherung des Inhalts vor unbefugter Wegnahme.

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Der Grund zur Strafschärfung liegt bei § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 in der größeren deliktischen Energie, die der Täter aufwenden muss, um an die zu stehlenden Sachen heranzukommen, und die Bedenkenlosigkeit, mit der der Täter sich über die Gewahrsamssicherung des Eigentümers hinwegsetzt.

So ist bei Schlüsseln, mithilfe derer ein verschlossenes Behältnis geöffnet wird, zu unterscheiden, wie der Täter in den Besitz des Schlüssels gelangt ist. Hat er den Schlüssel entwendet, dann liegt zumeist das Regelbeispiel vor. Das gilt auch dann, wenn der Schlüssel selber nicht gegen Wegnahme gesondert gesichert ist, da der Wortlaut des § 243 Abs. 1 Nr. 2 nur auf das Behältnis abstellt. Bei der Wegnahme des Schlüssels gilt etwas anderes nur dann, wenn der Schlüssel im Schloss steckt oder direkt neben z.B. dem Tresor hängt, da es in diesen Fällen an einer schutzbedürftigen Wegnahmesicherung des Behältnisses fehlt. Wurde dem Täter hingegen der Schlüssel überlassen und hat er ihn nur unberechtigt gebraucht, dann scheidet § 243 Abs. 1 Nr. 2 aus.[32]

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Umstritten ist, ob die Nr. 2 auch dann verwirklicht ist, wenn der Täter das Behältnis als Ganzes fortschafft, um es danach an einem sicheren Ort aufzubrechen und den Inhalt mitzunehmen. Teilweise wird unter Hinweis auf den o.g. Strafgrund die Annahme der Nr. 2 abgelehnt.[33] Die überwiegende Auffassung sieht es jedoch als unerheblich an, wie und wo das Behältnis aufgebrochen bzw. die Schutzvorrichtung überwunden wird. Dieser Auffassung zufolge liege in der Verbringung der Sache sogar eine noch höhere kriminelle Energie.[34]

2. Teil Straftaten gegen das EigentumC. Besonders schwere Fälle des Diebstahls › IV. Der gewerbsmäßige Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

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