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VI. Der gemeinschädliche Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5

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Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt regelmäßig auch vor, wenn der Täter eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist.

Als Tatobjekt kommen hier insbesondere Gegenstände in Betracht, die in Museen oder Ausstellungen untergebracht sind und entweder, wie solche der Kunst, der Erbauung, oder, wie die der Wissenschaft oder Geschichte, der wissenschaftlichen Erkenntnis dienen.

Entsprechend dem Gesetzeswortlaut genießen Privatsammlungen nicht den Schutz des § 243. Jedoch wird das Regelbeispiel dann relevant, wenn die Gegenstände der Öffentlichkeit – etwa durch Leihgabe an ein Museum – zugänglich gemacht werden.

2. Teil Straftaten gegen das EigentumC. Besonders schwere Fälle des Diebstahls › VII. „Schmarotzerdiebstahl“, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6

Strafrecht Besonderer Teil II

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