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1. Der Täter hat den Diebstahl nur versucht, aber dabei eines der Regelbeispiele verwirklicht

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Ist der Diebstahl im Versuch stecken geblieben, das Regelbeispiel aber voll verwirklicht worden, so liegt ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor.

Beispiel

Im obigen Beispielsfall ist A durch das Seitenfenster in den Modeladen des C eingestiegen, hat nun aber nichts Stehlenswertes gefunden und ist unverrichteter Dinge wieder nach Hause gegangen.

Hier hat A das Einsteigen gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 verwirklicht und damit die Indizwirkung ausgelöst, den Diebstahl aber nur versucht.

Hinweis

Bei einem solchen Sachverhalt prüfen Sie zunächst den versuchten Diebstahl und dann nach dem Rücktritt die Voraussetzungen des § 243.

Strafrecht Besonderer Teil II

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