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c) Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder Werkzeug

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Auch hier liegt die Verwerflichkeit wieder in der Überwindung von Schutzvorrichtungen. Während jedoch beim Einbrechen der Täter die Schutzvorrichtungen mit Gewalt beseitigt, öffnet er diese Schutzvorrichtungen beim Eindringen als „Unberechtigter“ entweder mit einem falschen Schlüssel oder einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug. Dementsprechend ist aber erneut ein Betreten des geschützten Raumes nicht erforderlich. Ein Hineingreifen reicht aus.


Ein Schlüssel ist falsch, wenn er ohne Wissen und Einverständnis des berechtigten Hausrechtsinhabers nachgemacht wurde oder der Berechtigte dem Schlüssel die Bestimmung zum ordnungsgemäßen Öffnen der geschützten Räume entzogen, ihn also entwidmet hat.[23]

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Das Eindringen mit einem falschen Schlüssel wird in der Klausur meist in den Fällen relevant, in welchen der Täter den Schlüssel entwendet, um dann die Wohnung damit betreten und anschließend leer räumen zu können. Beachten Sie, dass das unbefugte Benutzen eines gefundenen oder gestohlenen Schlüssels noch nicht automatisch das Eindringen mit einem falschen Schlüssel ist. Bei diesen Fällen kommt es maßgeblich darauf an, ob der Berechtigte zum Zeitpunkt der Tathandlung bereits die Entwidmung vorgenommen hatte.

Bei verlorenen gegangenen Schlüsseln wird diese Entwidmung angenommen, wenn der Berechtigte den Verlust bemerkt hat und einen Entwidmungsakt vornimmt, indem er einen anderen Schlüssel in Gebrauch nimmt oder anfertigen lässt, weil er davon ausgeht, den bisherigen Schlüssel nicht mehr auffinden und damit auch nicht mehr benutzen zu können.

Bei gestohlenen Schlüsseln liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Entwidmung schon dann vor, wenn der Berechtigte den Diebstahl bemerkt hat. Eines Entwidmungsaktes bedarf es nicht mehr.[24]


Andere zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge sind solche, durch die der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.[25]

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Hierzu zählt etwa ein Dietrich, ein Haken oder – denken Sie an James Bond – auch eine Plastikkarte. Dagegen sind Brechwerkzeuge, die den Öffnungsmechanismus zerstören, nicht von diesem Regelbeispiel erfasst. Bei Verwendung eines Brechwerkzeuges liegt jedoch ein Einbrechen vor, da der Täter gewaltsam die Schutzvorrichtung beseitigt hat.

Strafrecht Besonderer Teil II

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