Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil II - Sabine Tofahrn - Страница 70
2. Subjektiver Tatbestand
ОглавлениеA handelte mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung und damit vorsätzlich.
Fraglich ist, ob A auch die entsprechende Zueignungsabsicht hatte. Dann müsste er zunächst den Vorsatz gehabt haben, D hinsichtlich der Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dauerhaft aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen. Da er die Flaschen und den Kasten zum Zeitpunkt des Ergreifens an D zurückgeben wollte, ist es fraglich, ob er den Vorsatz hatte, ihm die Sache selbst dauerhaft vorzuenthalten. Er könnte D jedoch dadurch, dass er ihm die in seinem Eigentum stehenden Flaschen und den Kasten zurückverkaufen wollte, den in der Sache liegenden Wert dauerhaft entzogen haben wollen. Bei der Rückveräußerung an den Eigentümer geht die überwiegende Auffassung davon aus, dass der Eigentümer dauerhaft von dem Veräußerungswert und damit dem in der Sache liegenden Wert ausgeschlossen werden soll. Nur wenige Vertreter der engen Sachwerttheorie sehen in dem Veräußerungswert keinen in der Sache liegenden Wert und lehnen den Enteignungsvorsatz ab. Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass ein Täter, der eine Sache als „ihm gehörend“ an den wahren Eigentümer zurückgibt, dessen Eigentumsrechte geradezu leugnet. Ein solcher Täter muss sich die Sache vorher zueignen wollen, um sie alsdann als „ihm gehörend“ rückübereignen zu können. Damit hat sich dieser Täter aber wie ein Eigentümer gerieren und insoweit den bisherigen Eigentümer aus seiner Position verdrängen wollen. Darin kann sogar eine Verdrängung bzgl. der Sachsubstanz selber zu sehen sein, jedenfalls aber liegt eine Verdrängung bzgl. des Sachwertes vor. Der Enteignungsvorsatz kann damit bejaht werden.
Aus dem gleichen Grund liegt auch die Aneignungsabsicht vor. A kam es darauf an, den Kasten und die Flaschen vorübergehend in sein Eigentum zu überführen, um dann an der Kasse „seinen Kasten“ nebst Inhalt zurückzugeben.
Da A keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf den wirtschaftlichen Veräußerungswert hatte, war die beabsichtigte Zueignung auch rechtswidrig. Auch diesbezüglich handelte A mit Wissen und Wollen.
Der subjektive Tatbestand ist damit verwirklicht.