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a) Umschlossener Raum

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Durch die Verwendung der Formulierung „anderer umschlossener Raum“ hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der umschlossene Raum den Oberbegriff zu den in Nr. 1 benannten Räumlichkeiten bildet. Das Gebäude sowie der Dienst- und Geschäftsraum sind damit spezielle Fälle des umschlossenen Raums.


Unter einem umschlossenen Raum wird ein Raumgebilde verstanden, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit zumindest teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist.[4]

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Umschlossen bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Räume fest verschlossen sind. Erforderlich ist aber eine Umschließung, die ein tatsächliches Hindernis darstellt.

Beispiel

Zu umschlossenen Räumen gehören Eisenbahnwagen, Bürowagen eines Baugeschäfts, Schiffe, Teile eines Bergwerks, ein von Mauern umgebener Fabrikhof oder Lagerplatz, sonstige eingezäunte Grundstücke, sofern der Zaun das Betreten verhindern soll, oder einzelne abgeschlossene Räume innerhalb eines Gebäudes.[5]

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In Klausuren wird häufig der Diebstahl aus bzw. von Kraftfahrzeugen zu prüfen sein. In diesen Fällen ist wie folgt zu differenzieren:

Die Fahrgastzelle eines Kraftwagens sowie der Laderaum, soweit er dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, werden als umschlossener Raum angesehen und unterfallen dem § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1.[6]
Der Kofferraum eines PKW hingegen sowie die Ladefläche eines Kombis, die nicht zum Betreten bestimmt sind, werden dagegen als Behältnis nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 angesehen.[7]
Das Entwenden des Kraftwagens selbst unterfällt seit der Neufassung des § 243 ebenfalls dem Regelbeispiel Nr. 1. Voraussetzung ist lediglich, dass der Einbruch in das verschlossene Auto das Mittel zur Ausführung der Tat ist.[8]
Strafrecht Besonderer Teil II

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