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II. Strafbarkeit, § 246 Abs. 1

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Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagen durch Übergabe des Kastens kommt nach h.M. nicht in Betracht, da tatbestandlich die Zueignung die erstmalige Herstellung der Eigentümerposition bedeutet.

Hier hat A jedoch zuvor diese Eigentümerposition durch einen Diebstahl begründet. Eine Strafe würde auch die Konkurrenzlösung, die tatbestandlich eine Unterschlagung bejaht, nicht verhängen, da sie die Unterschlagung als mitbestrafte Nachtat zurücktreten lässt.

Strafrecht Besonderer Teil II

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