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a) Einbrechen

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Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen.

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Eine Substanzverletzung ist dabei nicht unbedingt erforderlich.[12] Allerdings muss der Täter eine nicht ganz unerhebliche Anstrengung unternehmen, um die Zugangshindernisse zu überwinden.[13]

Beispiel

Es genügt etwa, wenn der Täter den die Türöffnung versperrenden Schrank beiseite schiebt.[14] Ebenso kann der Einbruch durch Aushebeln der Türe oder durch Auseinanderbiegen der Flügel eines Scheunentores erfolgen.[15] Nicht ausreichend ist das Entriegeln eines offen stehenden Fensters.[16]

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Da die Vorwerfbarkeit des Einbrechens in der Überwindung der Zugangshindernisse liegt, ist das Einbrechen bereits mit der gewaltsamen Beseitigung dieses Hindernisses verwirklicht. Ein Betreten des geschützten Raums ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn von außen durch eine Öffnung in den Innenraum hineingegriffen wird.[17]

Beispiel

A schlägt die Seitenscheibe eines Autos ein und ergreift mit seinem rechten Arm das auf dem Beifahrersitz liegende Laptop.

Strafrecht Besonderer Teil II

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