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b) Gebäude

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Ein Gebäude ist ein mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk, das den Zutritt von Menschen ermöglicht und geeignet und bestimmt ist, dem Schutze von Menschen oder Sachen zu dienen, und Unbefugte vor dem Betreten abhalten soll.[9]

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Eine dauernde Verbindung mit dem Grund und Boden ist nicht erforderlich. Von daher können auch Zirkuszelte oder Ausstellungszelte Gebäude in diesem Sinne sein. Erforderlich ist aber zumindest eine durch die Schwere des Bauwerks hergestellte natürliche Verbindung mit dem Grund und Boden.[10] Das Igluzelt auf dem Campingplatz fällt also nicht darunter.

Hinweis

Auch die Wohnung kann unter Gebäude subsumiert werden. Sie ist aber 1998 als Tatort aus § 243 herausgenommen worden. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl wurde zur Qualifikation gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 mit der Folge einer weiteren Erhöhung des Strafrahmens. Die Tathandlungen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl entsprechen aber den nachfolgend dargestellten Handlungen.

Strafrecht Besonderer Teil II

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