Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil II - Sabine Tofahrn - Страница 69

1. Objektiver Tatbestand

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Der Kasten und die Flaschen müssten zunächst fremde bewegliche Sachen sein. Da sie fort transportiert werden können und körperlich sind, sind sie jedenfalls bewegliche Sachen. Fraglich ist, in wessen Eigentum sie standen. Bei Standardpfandflaschen, die von einer Vielzahl von Getränkeherstellern benutzt werden, geht man davon aus, dass der Erwerber der Getränke auch das Eigentum an den Flaschen und Kisten erwirbt.[96] Bei Rückgabe des Leerguts findet dann eine Rückübereignung an die entgegennehmende Stelle statt. Das „Pfand“ stellt in diesem Fall den Kaufpreis dar. Die Flaschen sowie der Kasten befanden sich mithin im Eigentum des D als Eigentümer des Getränkemarkts und waren damit für A fremde, bewegliche Sachen.

Diese müsste er weggenommen haben. Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers. Auch wenn sich die Flaschen und der Kasten draußen vor dem Getränkemarkt befanden, ordnet die Verkehrsauffassung gleichwohl dem Inhaber des Getränkemarktes den tatsächlichen Gewahrsam zu, da dieser jederzeit ohne Beseitigung großer Hindernisse darauf zugreifen kann. Flaschen und Kasten standen damit zunächst im Gewahrsam des D. Fraglich ist, ob A durch das Ergreifen des Kastens und Verbringen zur Kasse diesen Gewahrsam gebrochen hat. Grundsätzlich reicht das Ergreifen bei kleinen Gegenständen aus, wenn der Täter diese Gegenstände damit in seine Gewahrsamsenklave verbringt. Der Kasten und die Flaschen stellen allerdings keine kleinen Gegenstände dar. Nach der Verkehrsauffassung wird man jedoch demjenigen, der den Kasten in der Hand hält, auch den Gewahrsam an dem Kasten zuschreiben. Meist geht man davon aus, dass derjenige, der den Kasten nebst Inhalt zurückbringt, auch derjenige ist, der ihn zuvor erworben hat. Aufgrund dessen hat A mit dem Ergreifen und Transportieren des Kastens zur Kasse den Gewahrsam des D gebrochen. Dies geschah auch gegen oder ohne den Willen des D. Damit liegt auch eine Wegnahme vor. Der objektive Tatbestand ist verwirklicht.

Strafrecht Besonderer Teil II

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