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b) Einsteigen
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Einsteigen ist jedes Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Zutritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben.[18]
Beispiel
Ein Dieb steigt in ein Gebäude ein, wenn er mittels einer Leiter durch das Fenster des Gebäudes hineingelangt. Das Einsteigen setzt allerdings nicht zwingend „steigende“ Vorgänge voraus, vielmehr kann auch ein Hineinkriechen durch ein Kellerfenster Einsteigen in diesem Sinne sein.[19] Das Einsteigen wird verneint, wenn der Täter eine auf Kipp stehende Terrassentür öffnet, da diese Tür dem ordnungsgemäßen Zutritt dient.[20]
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Im Gegensatz zum Einbrechen liegt beim Einsteigen die Verwerflichkeit in dem ordnungswidrigen Hineingelangen des Täters. Dementsprechend ist für das Einsteigen das Eindringen eines großen Teils des Körpers in den geschützten Raum erforderlich. Ein Hineinlangen oder Betreten mit nur einem Fuß genügt nicht.[21] Der Täter muss vielmehr im Inneren des geschützten Raumes einen festen Standpunkt gewonnen haben, der ihm die Wegnahme ermöglicht.[22]