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VII. „Schmarotzerdiebstahl“, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
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Dieses Regelbeispiel zeichnet sich durch die verwerfliche Begehungsweise aus, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Täter die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt.
Hilflos können Menschen z.B. wegen Krankheiten, Behinderungen, Blindheit oder wegen Suizidversuchs oder Rauschzustandes sein.[38] Unter einem Unglücksfall versteht man jede Art von Unfällen. Eine Gemeingefahr liegt vor, wenn eine größere Anzahl an Menschenleben oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind.
Der Täter muss diese Umstände dazu nutzen, unter erleichterten Bedingungen den Diebstahl zu vollziehen.
2. Teil Straftaten gegen das Eigentum › C. Besonders schwere Fälle des Diebstahls › VIII. Diebstahl von Waffen, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7