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V. Kirchendiebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4

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Bei diesem Regelbeispiel stiehlt der Täter aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude einen Gegenstand, der der religiösen Verehrung dient. Hierzu können etwa Madonnen oder Kruzifixe gehören.

2. Teil Straftaten gegen das EigentumC. Besonders schwere Fälle des Diebstahls › VI. Der gemeinschädliche Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5

Strafrecht Besonderer Teil II

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