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1. Korruptionsbegriff und geschütztes Rechtsgut

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Das Unrecht der Korruption besteht in dem (Ver-)Kauf einer falschen Entscheidung.[1] Die in den §§ 331–337 StGB geregelten Delikte der Amtsträgerkorruption betreffen den Fall, dass der bestochene Entscheidungsträger ein Staatsdiener ist (näher zum Täterkreis s. Rn. 13–28). Entsprechend wird das von diesen Vorschriften geschützte Rechtsgut von der h.L. in der Korrektheit staatlicher Entscheidungen gesehen.[2] Demgegenüber stellt die Rspr. primär auf das Vertrauen der Bürger in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen ab; dieses werde durch korruptives Gebaren von Staatsdienern, d.h. durch den „Anschein von Käuflichkeit“, beeinträchtigt.[3] Beide Ansätze lassen sich indes miteinander verknüpfen, da eine korrekte Entscheidungstätigkeit von Amtsträgern regelmäßig auch ein vertrauenswürdiges, „optisch“ einwandfreies Erscheinungsbild voraussetzt (vgl. § 21 VwVfG; § 39 DRiG).[4]

Antikorruptions-Compliance

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