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2. Erscheinungsformen der Amtsträgerkorruption

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Korruptionsdelikte sind (vorsätzliche) Kollusivdelikte, d.h. sie zeichnen sich aus durch das einverständliche Zusammenwirken zwischen Vorteilsgeber und -nehmer. Obwohl es sich bei materieller Betrachtung um eine Anstiftung des Entscheidungsträgers durch den Vorteilsgeber handelt[5] – der Geber „bestimmt“ den Nehmer zu einer pflichtwidrigen Handlung (vgl. § 334 Abs. 3 StGB) –, ist das Verhalten beider Seiten formell täterschaftlich ausgestaltet. Entsprechend sind Korruptionsdelikte spiegelbildlich aufgebaut, d.h. die Strafbarkeit von Geber und Nehmer wird in eigenständigen, aber in unmittelbarer Nähe zueinander angesiedelten Tatbeständen angeordnet.

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Je nach Art und Unmittelbarkeit des Zusammenhangs zwischen dem vom Geber als „Schmiermittel“ eingesetzten Gegenstand und der vom Nehmer im Austausch geleisteten dienstlichen Tätigkeit sind verschiedene Korruptionsarten mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt zu unterscheiden:

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Sofern mittels einer Vorteilszuwendung der Staatsdiener zur Vornahme einer konkreten Verletzung seiner Dienstpflichten bestimmt wird (bspw. zum „Wegsehen“ bei einer Zollkontrolle oder zur vergaberechtswidrigen Erteilung eines Auftrags), liegt „echte“ Bestechung und damit genuines Korruptionsunrecht vor. Entscheidet sich der Geber hingegen ohne vorherige Absprache erst nachträglich dazu, eine bereits begangene Dienstpflichtwidrigkeit zu honorieren (meist in der Hoffnung, den Amtsträger dadurch zu ähnlichem Fehlverhalten in der Zukunft zu motivieren), liegt lediglich eine sog. Belohnungskorruption vor.[6] Eine solche „nachträgliche Bestechung“ bleibt vom Unrechtsgehalt her hinter demjenigen der echten Bestechung zurück. Eine besonders milde Korruptionsform schließlich ist die sog. Proto-Korruption.[7] Diese „Korruption light“ ist dadurch gekennzeichnet, dass jemand in seiner Eigenschaft als Staatsdiener mit einem Vorteil bedacht wird, ohne dass dabei eine konkrete pflichtwidrige Gegenleistung vereinbart wird.

Antikorruptions-Compliance

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