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I. Tatbild und Unrechtskern

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Der Unrechtskern der (aktiven und passiven) Amtsträgerbestechung besteht darin, dass der von einem Vorteilsversprechen dazu motivierte Staatsdiener sich dienstpflichtwidrig verhält, also als Gegenleistung für einen Vorteil sein Amt fehlerhaft ausübt.[9] Allerdings sind die Tatbestände der §§ 332, 334 StGB so gestaltet, dass es auf die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung gar nicht ankommt. Vielmehr ist die Strafbarkeit insoweit vorverlagert, dass bereits das (versuchte) Treffen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Geber und Nehmer unter Strafe steht. Daher ähnelt das Tatbild der §§ 332, 334 StGB der Verhandlung bzw. dem Abschluss eines illegalen Vertrages, welcher üblicherweise als Unrechtsvereinbarung bezeichnet und mit Kontraktmetaphern wie „do ut des“ oder „Äquivalenzverhältnis“ beschrieben wird. Da es auf den materiellen Unrechtserfolg tatbestandlich nicht ankommt, handelt es sich um ein Gefährdungsdelikt. Das hat u.a. für die Fragen von Tatzeitpunkt und -ort Bedeutung.

Antikorruptions-Compliance

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