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3. Beteiligungsfragen

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Obwohl Bestechung und Bestechlichkeit formell als eigenständige Delikte ausgestaltet sind, handelt es sich bei einer korruptiven Absprache zwischen Geber und Nehmer materiell betrachtet um eine einheitliche Tat mit zwei notwendigen Beteiligten (sog. Begegnungsdelikt).[91] Daraus folgt, dass jedem Beteiligten stets nur eines dieser Delikte zur Last gelegt werden kann. Also kann etwa der Täter einer Bestechung nicht zugleich als Anstifter zu der korrespondierenden Bestechlichkeit bestraft werden.[92] Allerdings folgt aus der Einheitlichkeit der Tat auch, dass kollusiv agierende Geber und Nehmer ggf. als Mitglieder ein und derselben Bande qualifiziert werden können (relevant für § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB – dazu Rn. 73).[93]

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Hinsichtlich der Beteiligung weiterer Personen sind grds. alle Beteiligungsformen möglich. Nehmerseitige Mittäterschaft setzt allerdings infolge des Sonderdeliktscharakters Amtsträgereigenschaft (Rn. 13–27) bzgl. aller Mittäter voraus; fehlt diese Eigenschaft, liegt nur Teilnahme vor. Agiert ein Dritter als Teilnehmer (etwa als kommunikativer Vermittler oder Geldbote), ist zuerst danach zu fragen, ob eine Teilnahme an der Bestechung oder an der Bestechlichkeit vorliegt. Letzteres ist für den Teilnehmer, der nicht selbst Amtsträger ist, unter Berücksichtigung der in § 28 Abs. 1 StGB angeordneten Strafmilderung bei unqualifizierter Tat (§§ 332 Abs. 1, 334 Abs. 1 StGB) die günstigere, bei Richterbestechung/-bestechlichkeit (§§ 332 Abs. 2, 334 Abs. 2 StGB) die ungünstigere Variante.

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Die Zuordnung des Teilnehmers zur Geber- oder Nehmerseite ist danach zu entscheiden, ob der Dritte vorrangig für den Vorteilsgeber[94] oder den -nehmer[95] tätig geworden ist. Liegt eine gleichrangige Förderung vor (etwa bei der Tätigkeit als „ehrlicher Makler“ zwischen den Parteien der Unrechtsvereinbarung), wird in der Literatur eine tateinheitliche Teilnahme an Bestechung und Bestechlichkeit erwogen.[96] Dies wäre jedoch, da es sich materiell um eine einheitliche Tat handelt, eine ungerechtfertigte Doppelverwertung, sodass lediglich eine Teilnahmetat angenommen werden kann.[97]

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Handelt es sich bei der Beteiligung des Dritten um das Nichteingreifen eines Vorgesetzten, der die Korruptionstat seines Untergebenen nicht unterbindet, kommen neben einer täterschaftlichen Begehung von § 332 StGB[98] auch spezielle (Unterlassens-)Beteiligungsdelikte in Betracht. Nehmerseitig kann in diesen Konstellationen die Nichtverhinderung einer Amtsträgerbestechlichkeit den Tatbestand der Konnivenz gem. § 357 StGB verwirklichen.[99] Auf der Geberseite ist neben der auch auf Compliance-Beauftragte anwendbaren Figur der Geschäftsherrenhaftung[100] vor allem an die Möglichkeit einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG zu denken (näher dazu 10. Kap.). Hinsichtlich der (potenziellen) Mitwisserschaft des Vorgesetzten sind dabei ungeachtet der konkreten Beteiligungsform die Grundsätze der sog. willful blindness zu beachten, wonach auch vorsätzliches „Wegsehen“ oder Ignoranz in Bezug auf korruptionsanfällige Unternehmensbereiche bedingten Vorsatz begründen kann.[101]

Antikorruptions-Compliance

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