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II. Überblick zum Regelungskomplex §§ 331–337 StGB

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Die Systematik der Vorschriften über die Amtsträgerkorruption ist komplex.[8] Die §§ 331 f. StGB enthalten die Straftatbestände in Bezug auf die Nehmerseite, die §§ 333 f. StGB diejenigen betreffs die Geberseite. Das echte Korruptionsunrecht (Rn. 4) wird dabei in den §§ 332 (Bestechlichkeit) und 334 StGB (Bestechung) unter Strafe gestellt. Zudem erfassen diese Vorschriften zugleich die Belohnungskorruption, also die sog. nachträgliche Bestechung (Rn. 4). Des Weiteren finden sich in diesen Vorschriften auch Regelungen in Bezug auf den Versuch (§§ 332 Abs. 1 S. 3, 334 Abs. 2 S. 2 StGB), Qualifikationstatbestände zur Richterbestechung mit differenzierten Strafrahmen (jew. Abs. 2) und Ergänzendes zum Spezialfall der gekauften Ermessensentscheidung (jew. Abs. 3).

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Die §§ 331 (Vorteilsannahme), 333 StGB (Vorteilsgewährung) erfassen das mindere Unrecht der Proto-Korruption. Auch hier finden sich in den jeweiligen Absätzen 2 Qualifikationstatbestände zur Korrumpierung von Richtern. Die Absätze 3 enthalten Straffreistellungsgründe beim Vorliegen einer Genehmigung.

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§ 335a StGB erweitert den Anwendungsbereich der §§ 331–334 StGB in bestimmten Konstellationen auf ausländische und internationale Bedienstete. Eine ausführliche Erläuterung dieser Vorschrift findet sich in Kap. 8.

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Die Vorschriften der §§ 335, 336 und 337 StGB sind ergänzende Begleitregelungen. § 335 StGB normiert besonders schwere Fälle der §§ 332, 334 StGB. § 336 StGB stellt einer erkauften Diensthandlung die erkaufte Unterlassung einer solchen gleich, und § 337 StGB enthält eine klarstellende Spezialregelung für die Korrumpierung von Schiedsrichtern.

Antikorruptions-Compliance

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