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1. Bei der Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
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Bestechlichkeit ist ein Sonderdelikt, da bei der Korruption nehmerseitig per definitionem ein Entscheidungsträger agieren muss (Rn. 1). Bei der Amtsträgerbestechung geht es um Staatsdiener i.w.S., d.h. der Nehmer muss zum Zeitpunkt der Tathandlung[10] einer der folgenden Personengruppen angehören: