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cc) Richterliche Handlung
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Hinsichtlich des Qualifikationstatbestandes der Richterkorruption (§§ 332 Abs. 2, 334 Abs. 2 StGB) muss sich die Unrechtsvereinbarung auf eine pflichtwidrige richterliche Handlung beziehen. Das sind Tätigkeiten, deretwegen die richterliche Unabhängigkeit garantiert ist.[130] Hierzu gehören neben den eigentlichen Entscheidungen die dazugehörigen Begleithandlungen (z.B. Terminierungen und Ermittlungsmaßnahmen), nicht hingegen richterliche Tätigkeiten, die der Justizverwaltung angehören.[131] Hinsichtlich der richterlichen Ermessensentscheidungen (bspw. Strafmaß- oder Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO) gilt das unter Rn. 41–43 Gesagte entsprechend.