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c) Konnexität zwischen Pflichtwidrigkeit und Vorteil
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Die pflichtwidrige Diensthandlung und der Vorteil müssen in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen („als Gegenleistung“). Diese als Unrechtsvereinbarung bezeichnete zugrundeliegende Verknüpfung kommt durch eine entsprechende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien zustande. Differenzierungen sind hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs zu beachten: