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bb) Vorteilsadressat

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Das Gesetz stellt der Leistung an den Amtsträger (Eigenvorteil) ausdrücklich die Leistung an einen Dritten (Drittvorteil bzw. mittelbare Bestechung) gleich.[150] Die Variante des Eigenvorteils ist erfüllt, wenn die Leistung unmittelbar an den Partner der Unrechtsvereinbarung (d.h. den Amtsträger usw.) fließt (sog. unmittelbarer Eigenvorteil). Die Rspr. nimmt aber auch dann einen Eigenvorteil an, wenn die Leistung aus Verschleierungsgründen über einen Dritten – z.B. einen Strohmann oder eine wirtschaftlich dem Amtsträger zuzurechnende juristische Person – an den Amtsträger fließen soll (mittelbarer Eigenvorteil);[151] in diesen Fällen kann auch die (natürliche) Mittelsperson als Teilnehmer belangt werden (dazu Rn. 31).

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Von einem Drittvorteil ist dann auszugehen, wenn die Leistung in die endgültige Verfügungsgewalt des Dritten übergehen soll (Unrechtsvereinbarung zugunsten Dritter). Als Dritter kommt dabei jede natürliche[152] oder juristische Person[153] (auch der Staat)[154] in Betracht. Hierbei kommt es nach ganz h.M. auch nicht darauf an, dass der Amtsträger wenigstens mittelbar von dem Vorteil profitiert (etwa durch die Möglichkeit der Verforschung von Drittmitteln auf einem Universitätskonto), sodass auch rein altruistische Spenden an gemeinnützige Einrichtungen oder Einflussspenden an politische Parteien (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG)[155] erfasst sind.

Antikorruptions-Compliance

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