Читать книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer - Страница 86

2. Stadien der Deliktsverwirklichung (Versuch, Vollendung, Beendigung)

Оглавление

67

Die Tat ist vollendet, sobald eine der Tathandlungen (Rn. 57–60) vollzogen worden ist.[205] Tätige Reue ist gesetzlich nicht vorgesehen.[206]

68

Bei der Bestechlichkeit steht auch der Versuch unter Strafe, § 332 Abs. 1 S. 3 StGB, geberseitig hingegen nur die versuchte Richterbestechung, § 334 Abs. 2 S. 2 StGB.[207] Erfasst sind etwa abgeschickte (aber nicht angekommene) Angebote (s. Rn. 58) sowie der (erfolglose) Einsatz von Mittelspersonen.[208] Zu beachten ist jedoch, dass mit den Tathandlungen des Forderns bzw. Anbietens ohnehin bereits materielle Versuchshandlungen als Tatvollendung behandelt werden (s. Rn. 57).

69

Beendigung der Tat (und damit der Beginn der Verjährungsfrist, § 78a StGB) tritt regelmäßig erst mit der Annahme/Gewährung des Vorteils ein,[209] soweit der Abschluss oder Vollzug der Unrechtsvereinbarung nicht bereits in einem früheren Stadium gescheitert ist.[210] Allerdings geht der BGH inzwischen davon aus, dass im Falle einer nachzeitig geleisteten pflichtwidrigen Diensthandlung (dazu Rn. 53) die Tatbeendigung erst mit deren Vornahme eintritt, obwohl diese für den objektiven Tatbestand keine Relevanz hat (sog. materiell-rechtlicher Beendigungsbegriff).[211]

Antikorruptions-Compliance

Подняться наверх