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3. Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung

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Bzgl. der Pflichtwidrigkeit der dienstlichen Handlung muss ebenfalls wenigstens Eventualvorsatz vorliegen.[190] Ausreichend ist aber auch hier das Vorliegen von Bedeutungskenntnis.[191] Verkennt lediglich eine der Vertragsparteien die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung, greift einseitig § 16 Abs. 1 StGB[192] oder § 16 Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 331 bzw. 333 StGB.[193] Wird hingegen irrig die Pflichtwidrigkeit der entgoltenen Diensthandlung angenommen, so ist streitig, ob ein ggf. strafbarer Versuch[194] (Rn. 68) oder ein strafloses Wahndelikt[195] vorliegt.

Antikorruptions-Compliance

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