Читать книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer - Страница 83

4. Mentalreservation

Оглавление

65

Fraglich ist, wie sich der innere Vorbehalt einer der Vertragsparteien, ihre angebotene bzw. zugesagte Leistung in Wahrheit nicht zu erbringen, auf deren Vorsatz auswirkt. Auf Seiten des Amtsträgers gilt hier – insoweit entgegen der allgemeinen Regel zur Unrechtsvereinbarung nach § 30 StGB –[196] die Spezialvorschrift § 332 Abs. 3 StGB, wonach die Mentalreservation unbeachtlich ist.[197] Davon ist jedoch mangels Schaffung einer Gefahr für das geschützte Rechtsgut eine Ausnahme zu machen, wenn die vermeintliche Unrechtsvereinbarung nur dem Zweck der Überführung des Bestechers dient.[198] Besteht auf der Geberseite der geheime Vorbehalt, den Vorteil nicht leisten zu wollen, so ist die Mentalreservation nach den für Unrechtsabsprachen allgemein geltenden Regeln[199] unbeachtlich.[200] Da es sich bei der Bestechung materiell-rechtlich um eine (versuchte) Anstiftung handelt (Rn. 2), ist auf Geberseite allerdings ein Vollendungswille hinsichtlich der pflichtwidrigen Diensthandlung erforderlich.[201] Weiß der Geber, dass es zu dieser nicht kommen kann (z.B. weil es sich beim „Bestecher“ um einen Lockspitzel handelt),[202] handelt dieser ohne Vorsatz.[203]

Antikorruptions-Compliance

Подняться наверх