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a) Allgemeines

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Infolge der Vorverlagerung der Strafbarkeit (Rn. 10) besteht die Tathandlung der Bestechungsdelikte nicht erst in der Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung bzw. der Bestimmung zu oder der Belohnung dieser. Es genügt bereits, dass die Parteien eine auf den Leistungsaustausch bezogene Unrechtsvereinbarung anbahnen bzw. diese abschließen. Mit anderen Worten, Vorteil und Dienstpflichtwidrigkeit brauchen lediglich in Gestalt eines gedachten und kommunizierten Finalzusammenhangs vorzuliegen.[161]

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In dogmatischer Hinsicht weist die Unrechtsvereinbarung aufgrund des Anstiftungscharakters der Bestechung weitgehende Parallelen zur versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 Var. 1 und 2 StGB auf.[162] Ebenso wie bei § 30 StGB differenzieren die Tathandlungen der §§ 332, 334 StGB dabei nach dem Fortschritt des Abschlusses der Vereinbarung. Im Einzelnen sind folgende Kontrahierungsstufen zu unterscheiden (wobei es i.E. allenfalls für die Strafzumessung einen Unterschied macht, welche der Stufen erreicht worden ist)[163]:

Antikorruptions-Compliance

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