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1. Allgemeines
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Objektive und subjektive Voraussetzungen der Bestechungsdelikte sind nicht leicht zu trennen, da es bereits im Rahmen der üblicherweise als objektive Voraussetzung verstandenen[183] Unrechtsvereinbarung wesentlich auf die (zwangsläufig subjektiven) Vorstellungen der Vertragsparteien ankommt (vgl. Rn. 55). Von dieser Besonderheit abgesehen herrscht aber Einigkeit, dass im Hinblick auf den objektiven Tatbestand der §§ 332, 334 StGB jeweils einfacher Vorsatz ausreicht.[184] Hinsichtlich der einzelnen Merkmale sind folgende Problemfelder besonders zu beachten: