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b) Verhandlungsstufe (Fordern/Anbieten)

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Tatbestandlich i.S. e. vollendeten Tatbestandsverwirklichung ist bereits der (ggf. fehlgeschlagene) Versuch, den präsumtiven Vertragspartner zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung zu bewegen.[164] Geht die Offerte zum Abschluss dabei vom Amtsträger aus, spricht § 332 StGB von der „Forderung“ des Vorteils als Gegenleistung für die pflichtwidrige Amtshandlung. Fordern meint dabei das Verlangen eines Vorteils.[165] Wiewohl dies auch konkludent bzw. verschleiert erfolgen kann, ist hierfür zumindest eine gewisse Nachdrücklichkeit erforderlich.[166] Geht die Initiative hingegen vom Bestecher aus, spricht das Gesetz von einem „Anbieten“ des Vorteils.[167] Auch das Angebot kann explizit oder konkludent erfolgen.

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Streitig ist in beiden Varianten, wie weit die abgegebene Willenserklärung bereits in den Bereich des Empfängers gelangt sein muss. Während teilweise bereits die Entäußerung[168] oder jedenfalls das Gelangen in die Sphäre des Empfängers für ausreichend gehalten wird,[169] verlangt eine andere Ansicht auch die Kenntnisnahme durch diesen (bzw. dessen Mittelsperson).[170] Von diesem Streit hängt etwa ab, ob bereits das Absenden einer vom Spam-Filter des Empfängers abgefangenen E-Mail tatbestandlich ist. Nicht erforderlich ist in jedem Fall, dass der Empfänger das Angebot auch versteht; es reicht aus, dass der Angebotsinhalt objektiv erkennbar ist.[171]

Antikorruptions-Compliance

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