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2. Amtsträgereigenschaft

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Die Amtsträgereigenschaft insbesondere nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB ist oftmals nur schwer zu erkennen (vgl. Rn. 16). Sowohl für den Amtsträger selbst als auch für den Geber ist es aber nicht erforderlich, dass das normative Merkmal tatsächlich für einschlägig gehalten wird (Unbeachtlichkeit eines Subsumtionsirrtums).[185] Es reicht aus, wenn die Betroffenen um die die Amtsträgereigenschaft begründenden Umstände wissen und sie über eine laienhafte Bedeutungskenntnis (Parallelwertung in der Laiensphäre) verfügen.[186] Der BGH setzt die Grenze, ab der von Fakten- und Bedeutungskenntnis auszugehen ist, denkbar niedrig an.[187] In Betracht kommt aber ein – jedoch häufig vermeidbarer – Verbotsirrtum.[188] Bei rechtsirriger Annahme der Amtsträgereigenschaft trotz Faktenkenntnis liegt nach h.M. ein strafloses Wahndelikt vor.[189]

Antikorruptions-Compliance

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