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aa) Vorteilsbegriff

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Die h.M. versteht unter einem Vorteil jede Leistung, auf die der Amtsträger bzw. der Dritte keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert.[132] Eine Verbesserung der wirtschaftlichen und ggf. rechtlichen Lage liegt vor, wenn dem Leistungsadressaten „Schmiergeld“, ein geldwerter Gegenstand (wertvolle Sachen, Aktien, Rabattgewährungen, günstige Kredite, Reisen, Teilnahmemöglichkeit an kostenpflichtigen Events) oder eine lukrative Statusverbesserung (z.B. eine Beförderung oder ein Job für ein Familienmitglied) zugewendet wird;[133] hierfür hat sich der Begriff des materiellen Vorteils eingebürgert.

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Daneben ist weitgehend anerkannt, dass auch sog. immaterielle Vorteile den Tatbestand erfüllen, sofern diese objektiv greifbar sind.[134] Was genau einen tatbestandsmäßigen immateriellen Vorteil ausmacht und wonach sich dessen Messbarkeit beurteilt, ist jedoch wenig geklärt.[135] Genannt werden etwa sexuelle Dienstleistungen[136] oder soziale Besserstellungen durch die Verleihung von Auszeichnungen und Titeln oder die Aufnahme in exklusive Zirkel[137]. Als maßgebliches Kriterium für die Messbarkeit wird teilweise aber wiederum darauf abgestellt, ob der immaterielle Vorteil einen Geldeswert aufweist.[138] Damit zeigt sich, dass die Differenzierung von materiellen und immateriellen Vorteilen letztlich überflüssig ist.[139] Nach einer praktisch handhabbaren Faustformel ist all das als bestechungsrelevanter Vorteil anzusehen, was i.S.d. ökonomischen Vermögensbegriffs als werthaltig anzusehen ist („anything of value“).[140] Kein Vorteil sind hingegen buchstäblich unkäufliche Dinge wie die Befriedigung von Ehrgeiz und Eitelkeit,[141] berufliches Ansehen[142] oder echte menschliche Zuneigung[143].

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Umstritten ist, ob das Merkmal des Vorteils normativ-einschränkend auszulegen ist oder nicht („normativer“ vs. „naturalistischer“ Vorteilsbegriff). Klar ist jedenfalls, dass das Gesetz weder einen Mindestwert des Vorteils[144] noch sonstige wertungsmäßige Einschränkungen vorsieht.[145] Im Einzelfall kann es bei der Regelkonformität der Zuwendung (Drittmittel u.ä.) aber bereits an der Pflichtwidrigkeit der Handlung des Amtsträgers mangeln (Rn. 41).

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Allerdings nimmt die h.M. über die vorgenannte Vorteilsdefinition (Rn. 46) eine normativierende Einschränkung insoweit vor, als sie solche werthaltigen Leistungen vom Tatbestand ausschließt, auf die der Empfänger einen Rechtsanspruch hat.[146] Diese Einschränkung ist aber wenig überzeugend: Zum einen wäre danach die Sonderregel in § 337 StGB überflüssig,[147] zum anderen ergäbe sich ein erhebliches Umgehungspotenzial, da die Bestechungstatbestände durch die vorherige Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses zwischen Amtsträger und Leistungsgeber ausgeschlossen werden könnten.[148] Letzteres versucht die Rspr. immerhin durch eine Gegeneinschränkung zu verhindern, wonach bereits der Vertragsabschluss als solcher als Vorteil angesehen werden kann.[149]

Antikorruptions-Compliance

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