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aa) Vereinbarung künftiger Handlung

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Das Unrecht der Bestechung ist dogmatisch dasjenige einer Anstiftung (Rn. 2). Entsprechend muss der Vorteil vom Geber dazu gedacht sein, den Amtsträger zur Vornahme der dienstpflichtwidrigen Handlung zu „bestimmen“ (vgl. § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB), also für diesen der entscheidende Motivationsfaktor zu sein.[156] Hierfür ist die zeitliche Reihenfolge des (geplanten) Leistungsaustauschs prinzipiell unbeachtlich;[157] sowohl die Aussicht auf den Lohn (bei Vorleistung des Amtsträgers) als auch die Abtragung der Dankespflicht (bei Vorleistung des Gebers) sorgen beim Bestochenen für eine ausreichende motivatorische Kraft des Unrechtsgeschäfts.[158] Erforderlich ist nur, dass die Einigung vor der Vornahme der Diensthandlung erfolgt ist.

Antikorruptions-Compliance

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