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d) Leistungsstufe (Annehmen/Gewähren)

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Erbringt der Bestecher die zuvor[175] vereinbarte Gegenleistung, spricht § 334 StGB von der „Gewährung“ des Vorteils. Das meint dessen tatsächliche Zuwendung. Die dazu spiegelbildliche Handlung des Amtsträgers bezeichnet das Gesetz als „Annehmen“ des Vorteils (§ 332 StGB). Ein solches kann auch vorliegen, wenn der Amtsträger sich noch unschlüssig ist, ob er den Vorteil endgültig behalten will.[176] Umstritten ist, ob diese Tathandlungen auch bei der Zuwendung eines Drittvorteils greifen.[177] Davon hängt aber i.E. nichts ab, da in den Fällen einer vollzogenen Unrechtsvereinbarung zugunsten Dritter jedenfalls die Vereinbarungsstufe (Rn. 59) erreicht ist.

Antikorruptions-Compliance

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