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c) Vereinbarungsstufe (Sichversprechenlassen/Versprechen)

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Geht der jeweils andere auf das Angebot ein – d.h. liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor –, erreicht die Unrechtsvereinbarung die sog. Vereinbarungsstufe. Nimmt der Amtsträger das Angebot des anderen an, spricht § 332 StGB von einem „Sichversprechenlassen“ des Vorteils. Gemeint ist damit die ausdrückliche oder schlüssige Annahme eines auch nur bedingten Angebots der späteren Zuwendung.[172] Nimmt hingegen der andere das Angebot des Amtsträgers (d.h. dessen „Forderung“) an, spricht § 334 StGB von einem „Versprechen“ des Vorteils.[173] In beiden Fällen gelangt das Kausalgeschäft zum Abschluss.[174]

Antikorruptions-Compliance

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