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1. Unterlassen

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Die Tathandlung, also das (versuchte) Schließen einer Unrechtsvereinbarung, kann schwerlich durch Unterlassen begangen werden. Auch die unterlassene Rückgabe eines zunächst gutgläubig entgegengenommenen Vorteils nach Erkennen der dahinterstehenden Absicht des Gebers reicht für ein tatbestandliches Annehmen grundsätzlich nicht hin.[204] Möglich ist allerdings eine Beteiligung durch Unterlassen, sofern – insbesondere bei Vorgesetzten – eine Pflicht zum Einschreiten besteht (s. Rn. 33). Die Unrechtsvereinbarung kann sowohl auf ein pflichtwidriges Diensthandeln als auch auf das pflichtwidrige Unterlassen einer Diensthandlung gerichtet sein, § 336 StGB. Auch die Gegenleistung, d.h. der Vorteil, kann ggf. in einem Unterlassen bestehen (Rn. 46).

Antikorruptions-Compliance

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