Читать книгу Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren - Steffen Stern - Страница 80
1. Selbstgefährdung, Selbstschädigung und Selbsttötung
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Das Gesetz bedroht nur die Tötung oder Verletzung „einer anderen Person“ mit Strafe. Eigenverantwortlich gewollte – erstrebte, als sicher vorausgesehene oder in Kauf genommene – und verwirklichte Selbsttötungen oder Selbstverletzungen[8] unterfallen deshalb nicht dem Tatbestand eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts. Unsere Rechtsordnung wertet eine Selbsttötung – von äußersten Ausnahmefällen abgesehen – zwar als rechtswidrig[9], stellt die versuchte Selbsttötung jedoch straflos[10]. Scheitert der Selbstmordversuch, ist der Suizident strafbar, soweit er im Zuge der Selbstmordhandlung und seiner Vorbereitung Strafgesetze verletzt hat, insbesondere dadurch, dass er Menschen gefährdet oder zu Schaden gebracht hat[11]. Zu denken ist etwa an gescheiterte Mitnahmesuizide, Amokläufe oder Amokfahrten oder gemeingefährliche Suizidversuche mittels Gasexplosion.
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Auch die strafbare Teilnahme an einem gegen sich selbst gerichteten Tötungsdelikt scheidet nach diesen Grundsätzen aus. Wer einen einvernehmlichen Doppelselbstmord überlebt, kann folglich nicht wegen Anstiftung des Partners oder wegen Beihilfe zum Totschlag oder zur Tötung auf Verlangen bestraft werden.