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3. DNA-Wiederaufnahme zuungunsten Freigesprochener?

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Aus aktuellem Anlass war über eine Erweiterung der Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen nachgedacht worden. Im Dezember 1993 kam es in Düsseldorf zu einem Überfall auf eine Videothek. Der Täter fesselte die Angestellte, stülpte ihr eine Plastiktüte über den Kopf und verschloss diese mit Klebeband so fest am Hals, dass die 28-Jährige qualvoll erstickte. Ihr Mörder flüchtete mit 650 DM aus der Tageskasse. Der mutmaßliche „Videothekenmörder“ Werner P. wurde kurz darauf gefasst, aber 1994 vom Gericht aus Mangel an Beweisen freigesprochen. 2006 wurde bei einem Routineabgleich an einem Klebeband, das als Mordwerkzeug gedient hatte und 1993 am Tatort – in der Videothek – gefunden worden war, genetisches Material des 1994 freigesprochenen Mannes gefunden. Dieser hatte 80.000 DM Entschädigung für die „zu Unrecht“ erlittene Untersuchungshaft erhalten.

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Mord verjährt zwar nicht, doch wer einmal rechtskräftig freigesprochen wurde, darf infolge Strafklageverbrauchs später nicht noch einmal wegen desselben Tatvorwurfs angeklagt werden. Die Bundesländer Bayern und NRW haben daraufhin einen Gesetzesentwurf für Fälle eingebracht, in denen der zu Unrecht Freigesprochene mit Hilfe neuer wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden doch noch überführt werden kann[37]. Die Diskussion um die Einführung eines dieser Situation Rechnung tragenden neuen Wiederaufnahmegrundes ist mittlerweile verstummt, nachdem der Tatverdächtige Werner P. verstorben ist.

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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