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3. Sonstige Gesetzesänderungen mit Bezug zum Kapitalstrafrecht

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Daneben hat es aber auch seit 2005 weit weniger spektakuläre Gesetzesänderungen gegeben, deren Wirkung bis ins Schwurgerichtsverfahren hineinreicht. In nicht geringer Zahl kommt es im Vorfeld von tödlich endenden Beziehungsdramen zu Nachstellungen und Bedrohungen durch eifersüchtige Männer, die von ihrer Intimpartnerin verlassen worden sind. Das seit 2002 geltende Gewaltschutzgesetz (GewSchG) hat mit dem neuen § 238 StGB[13] seine konsequente Flankierung gefunden. Tathandlung des § 238 Abs. 1 StGB ist das unter dem englischen Begriff „Stalking“ diskutierte unbefugte Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungshandlungen an das Opfer und näher bestimmtes Drohen im Sinne des § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB.

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Zu begrüßen ist, dass der Gesetzgeber mit Gesetz vom 17.07.2007[14] durch einen geänderten § 126a Abs. 2 S. 2 StPO endlich auch für einstweilig Untergebrachte die besondere Haftprüfung eingeführt hat. Zugleich ist durch Änderung des § 64 StGB der Rechtsprechung des BVerfG[15] und des BGH[16]. Rechnung getragen worden, wonach Voraussetzung einer Anordnung nach § 64 StGB die positive Feststellung einer konkreten Erfolgsaussicht sei.

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Weitreichende Konsequenzen für Kapitalstrafverfahren hat das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 mit sich gebracht, das am 01.01.2010 in Kraft getreten ist[17]. Der festgenommene Beschuldigte, der nach bisher geltendem Recht erst zu Beginn seiner Vernehmung als Beschuldigter über seine Rechte zu belehren war, muss künftig unverzüglich nach seiner Festnahme umfassend über seine Rechte aufgeklärt werden – und dies in schriftlicher Form. Überdies ist ihm im Ermittlungsverfahren nicht erst nach Monaten, sondern bereits zu Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beizuordnen[18]. Und auch das Akteneinsichtsrecht des Untersuchungsgefangenen wurde den Vorgaben des EGMR entsprechend ausgebaut.

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Seit Wiedereinführung einer 1999 ausgelaufenen Kronzeugenregelung können die Gerichte jetzt wieder bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung anderer Taten beitragen, die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen[19]. Gegenüber einem Mörder kann das Gericht die Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten dadurch honorieren, dass es anstelle der eigentlich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe nur eine zeitige Freiheitsstrafe zwischen 10 und 15 Jahren verhängt (§ 46b Abs. 1 S. 1 StGB).

Teil 1 EinführungB › II. Ausbau von Opferrechten

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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