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VI. Absprachen in Schwurgerichtsverfahren

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Am 04.08.2009 ist die gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafverfahren in Kraft getreten, die mit weitreichenden Dokumentations- und Mitteilungspflichten die notwendige Transparenz bei Prozessabsprachen schaffen soll. Eine Verständigung über den Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung ist ausgeschlossen[273]. Ob das Gesetz[274] den Schwurgerichtsalltag nachhaltig verändert hat, dürfte zu bezweifeln sein. Folgt man den Angaben Fischers[275], der über verfahrensbeendende Absprachen bei Kapitalverbrechen berichtet hat, ist bisher in der Praxis vor den Schwurgerichten über Mordmerkmale, die Schuldform oder die Sicherungsverwahrung „gedealt“ worden. Als „Gegenleistung“ wurden dabei namentlich das Geständnis, der Verzicht auf Beweiserhebungen, die Rücknahme von Beweisanträgen oder der Verzicht auf Haftprüfungsanträge erwartet, aber auch das Einverständnis mit prozessordnungswidrigem Verhalten, belastende Aussagen gegen Tatbeteiligte oder der Rechtsmittelverzicht in anderen Verfahren. Aus meiner persönlichen Erfahrung sind verfahrensbeendende Absprachen in Schwurgerichtsverfahren eher die Ausnahme. Die Rechtsprechung des BGH beweist, dass allen rechtlichen Einwänden zum Trotz in Mordfällen durchaus auch „Vergleiche“ über den Schuldspruch geschlossen werden (z.B. Anklage wegen Mordes, Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge)[276].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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