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7. Drogeninduzierte Tötungsdelikte

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Durchschnittlich 6,5 % aller Morde gehen auf das Konto von Konsumenten harter Drogen. Steht ein Mord im Zusammenhang mit einem Raubdelikt, beträgt ihr Anteil sogar knapp 20,4 %[209]. Hinter diesen Prozentzahlen verstecken sich die vereinzelten Fälle direkter Beschaffungskriminalität, in denen der Drogensüchtige seinen Dealer umbringt, um an dessen Rauschgiftvorrat zu gelangen[210]. Weitaus häufiger hat es der abhängige Gewalttäter jedoch auf Zahlungsmittel für den Erwerb von Drogen abgesehen (indirekte Beschaffungskriminalität). Wenn er unter Entzugserscheinungen leidet, werden bei sich nächst bietender Gelegenheit unbeteiligte Dritte, wie etwa Taxifahrer[211] oder Kneipen-Bedienungen[212], rücksichtslos mit dem Messer attackiert, um deren Barschaft an sich zu bringen. Wird der Täter zeitnah gefasst, kann zur Feststellung der Schuldfähigkeit sein Drogenkonsum durch entsprechende Drogenwerte im Urin und in den Haaren belegt werden[213], in denen sich bei der chemischen Analyse vielleicht hohe Werte von Kokain oder Heroin finden. Exemplarisch für diese Fallgruppe ist der an älteren Damen verübte Handtaschenraub, der für die überfallene Person tödlich endet[214]. Wenngleich zumeist das hochbetagte Opfer nur leicht verletzt wird, kann durchaus Lebensgefahr für aufmerksame Passanten entstehen, die sich an die Fersen des aufgewühlten, unberechenbar reagierenden drogensüchtigen Täters heften[215].

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Wie verzwickt die juristische Aufarbeitung solcher Fälle sein kann, soll anhand eines dem BGH unterbreiteten Sachverhalts veranschaulicht werden. Nach durchzechter Nacht (BAK maximal 2,3 ‰) und aufgeputscht durch antriebssteigernde Drogen (Speed, Kokain) war der erst kurz zuvor aus Strafhaft und Maßregelvollzug entlassene Täter beim Einsteigen in ein Wohnhaus überrascht worden. Um der Bestrafung wegen (des vermutlich versuchten) Einbruchdiebstahls oder einem Bewährungswiderruf zu entgehen, erstach er das im Haus lebende Ehepaar mit einem zufällig bereitliegenden Messer. Er konnte zunächst unerkannt entkommen, wurde später aber anhand einer DNA-Spur überführt[216].

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Wie so oft bei Gewalttaten, die spontan und unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen wurden, stellte sich auch hier zunächst die Frage nach dem Tötungsvorsatz[217], zumal es, um flüchten zu können, objektiv ausgereicht hätte, die Opfer nur zu verletzen. Mit der Mindestfeststellung eines Eventualvorsatzes waren Mordmerkmale zu prüfen, primär die Verdeckungsabsicht[218], eventuell auch Heimtücke[219]. Arglosigkeit der Opfer ließ sich vorliegend nach Auffassung des BGH nicht begründen. Verdeckungsmotive hatten hingegen trotz des womöglich vorherrschenden Fluchtgedankens auf der Hand gelegen. Dann die Beurteilung der Schuldfähigkeit, die nur mit Hilfe eines Psycho-Sachverständigen zu klären war. Für einen Ausschluss des Hemmungsvermögens bzw. einen Vollrausch[220] gab der Sachverhalt nichts her[221]. Die Voraussetzungen des § 21 StGB lagen hingegen positiv vor. Das leitete über zum Problem der Strafrahmenverschiebung gem. § 49 Abs. 1 StGB[222]. Konnte oder musste der Täter aus seinen im Rausch begangenen Vortaten seine Neigung zu rauschbegleiteten Tötungsdelikten entnehmen? Das konnte vorliegend fraglich erscheinen, anders als der Vorwurf, sich ungeachtet einer langjährigen Alkohol- und Drogenkarriere wieder schuldhaft in diesen Zustand versetzt zu haben. War unter diesem Blickwinkel eine Strafrahmenverschiebung abzulehnen, stellte sich das Sonderproblem der nun drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe. Es bedarf dann besonders schwerwiegender Gründe, die einer solchen Milderung entgegenstehen[223]. Diese könnten darin zu erblicken sein, dass – die Verminderung der Schuldfähigkeit hinweg gedacht – ein Doppelmord vorläge, hinsichtlich dessen auch mit Blick auf die Vortaten eine besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB)[224] festzustellen wäre.

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Schlussendlich war die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel gem. § 64 StGB – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt[225] – oder gem. § 66 StGB – Sicherungsverwahrung[226] – in Erwägung zu ziehen. Ein weites Betätigungsfeld also und eine hohe Verantwortung für den zur „Schadensbegrenzung“ berufenen Strafverteidiger.

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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