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2. Zweikämpfe und Schlägereien mit tödlichem Ausgang

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Ebenso häufig anzutreffen sind Tötungsdelikte, die aus einer Gruppe heraus, nicht selten im Zuge einer Massenprügelei, jedenfalls aber im Rahmen wechselseitiger Tätlichkeiten geschehen. Es sind durchweg junge Täter, die sich in gruppendynamischen Kraftfeldern dazu hinreißen lassen, mit Messern oder anderen gefährlichen Werkzeugen auf ihre gleichaltrigen Kontrahenten loszugehen. Wie bei allen Gewaltdelikten ist der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen beträchtlich[94].

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Typisch ist der vom BGH in 2001 verhandelte Totschlagsversuch eines Heranwachsenden. Während einer „Zeltdisco“ war es zwischen rivalisierenden Gruppen aus der Nachbarschaft zu einer Massenschlägerei gekommen. Der Angeklagte, ein Albaner, hatte einen seiner „Gegner“ verfolgt und mit dem Messer niedergestochen[95]. Tötungsdelikte, die aus Schlägereien heraus spontan geschehen, können u.U. die Beteiligten beider Seiten auf die Anklagebank bringen, sofern sie noch ausfindig zu machen sind. Es muss dann in einer extrem zeitaufwändigen Hauptverhandlung geklärt werden, in welcher Rolle die jeweiligen Angeklagten „mitgemischt“ haben und ob überhaupt einer von ihnen strafrechtliche Verantwortung für die tödliche Stichverletzung trägt.

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Beteuert jeder seine Unschuld, ist die Beweislage mitunter äußerst verwirrend. Die Geschädigten, selbst in Gefahr allein schon wegen ihrer Beteiligung an der Schlägerei (§ 231 StGB[96]) bestraft zu werden, halten mit der Wahrheit hinterm Berg. Womöglich kommt es unter den Angeklagten zu wechselseitigen Schuldzuweisungen. Vom Exzess[97] des unerkannt entwischten Haupttäters ist die Rede. Die StA hingegen spricht von Zurechenbarkeit und Mittäterschaft[98]. Unbeteiligte Beobachter, die vielleicht sogar selbst unter Alkoholeinfluss standen[99], helfen vielfach nicht weiter. Da in aller Regel ein Turbulenzgeschehen zugrunde liegt, das eine präzise Wahrnehmung erschwert, sind die Angaben von Augenzeugen zur Tatentstehung, zum Ablauf und zu den Beteiligten wenig verlässlich. Häufig kommt es schon im Ermittlungsverfahren zu Lichtbildvorlagen oder Gegenüberstellungen[100]; die Ergebnisse sind oft mit großer Skepsis zu betrachten. Das gilt verstärkt für Täteridentifizierungen in der Hauptverhandlung, wenn keine Vergleichspersonen bereitstehen und die Angeklagten auf der Anklagebank Platz nehmen mussten[101]. Zeugen sind womöglich dem einen oder anderen Lager zuzuordnen, oder sie ergreifen aus Mitleid unbewusst Partei für den Unterlegenen, das Opfer. Immer fragt sich, wie oder wer die Auseinandersetzung begonnen hat. Womöglich berufen sich gerade die Angeklagten darauf, angegriffen worden zu sein und sich nur gewehrt zu haben (Notwehr, Nothilfe)[102]. Mit Hilfe der Kriminaltechnik werden über Blutanhaftungen oder Fasern an sichergestellten Kleidungsstücken unmittelbare Kontakte zwischen Opfer und Tatbeteiligten nachvollzogen. Allerdings kann Blut auch sekundär übertragen worden sein. Spurenkunde ist gefragt.

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Wird die Tatbeteiligung/Täterschaft eingeräumt oder anderweitig geklärt, stellt sich die Frage nach dem Tötungsvorsatz[103]. Es wird sodann, unterstützt durch Psychiater und/oder Pharmakologen, die (kombinierte!) Wirkung antriebssteigernder Substanzen und gruppendynamischer Prozesse[104] auf das Hemmungsvermögen zu beurteilen sein. Hier könnte die Verteidigung auf die zusätzliche Hinzuziehung eines Psychologen hinwirken[105]. Schließlich eignen sich diese Fälle auch oft genug für einen Täter-Opfer-Ausgleich (TAO; § 46a StGB)[106].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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