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f) Kindestötung als Straf- oder Vergeltungsaktion

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Zu unterscheiden hiervon sind Konstellationen, in denen der Täter (Vater oder Mutter) dem Tatopfer gegenüber destruktiv eingestellt ist[186] oder mit dem Tod eines Kindes den anderen (überlebenden) Elternteil abstrafen will. Beispielhaft kann für diese Fallgruppe die Tötung zweier schlafender Kinder durch Messerstiche in die Brust durch den suizidalen Familienvater angeführt werden, der die Trennungsentscheidung seiner Ehefrau nicht verkraften konnte. Das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ war nur deshalb nicht erfüllt, weil die Absicht des Angeklagten, seine Ehefrau zu bestrafen oder sich an ihr zu rächen, nicht dominant, sondern nur eines von mehreren Motiven innerhalb eines ganzen Bündels war[187]. Verworfen hat der BGH die Revision eines wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilten Vaters, der, um sich an seiner Frau zu rächen, die gemeinsame Tochter aus dem Fenster im 2. Stock eines Wohnhauses geworfen hatte. Das Kleinkind überlebte den Sturz schwer verletzt[188].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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