Читать книгу Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren - Steffen Stern - Страница 28
3. Bewaffnete Überfälle und Einbrüche mit Todesopfern
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Immer wieder sorgen mit Waffen verübte Raubdelikte für Aufsehen. Beispiel Taximorde[107]: Charakteristisch ist der Fall eines zur Tatzeit knapp 21-jährigen Angeklagten, der sich Anfang 2009 in finanziellen Schwierigkeiten befunden und in 2 Fällen, bewaffnet mit einem Teleskopschlagstock, am Zielort die Taxifahrer mit wuchtigen Schlägen schwer verletzt hatte, um mit einer lächerlichen Beute von 250,00 € bzw. 100,00 € zu entkommen[108]. Aus Verteidigersicht ist nicht selten das sichere „Wiedererkennen“ des Tatverdächtigen durch das Opfer problematisch. Die Verwendung eines „Totschlägers“[109] wirft die Frage auf, ob sogar (bedingter) Tötungsvorsatz vorlag und von einem Mordversuch auszugehen ist. Da die Opfer überlebt haben, wäre allerdings die Frage nach einem strafbefreienden Rücktritt[110] zu stellen. Die Beuteerwartung kann nicht hoch gewesen sein; also ist beim Täter von akuter Geldnot auszugehen. Womöglich handelt es sich um die Beschaffungstat eines Drogenabhängigen, was die Hinzuziehung eines Psychosachverständigen zur Beurteilung der Steuerungsfähigkeit erforderlich machen würde. Hier ist jeweils, fehlende Vorstrafen und ein reumütiges Geständnis vorausgesetzt, auch an einen minder schweren Fall[111] zu denken.
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Während tödlich verlaufende Überfälle auf Geldinstitute, wie etwa der spektakuläre Bankraub in Gladbeck im Jahre 1988, der mit dem Tod zweier Geiseln endete[112], dank vielfältiger Schutzvorkehrungen mittlerweile äußerst selten sind, machen immer noch brutale, tödlich endende Überfälle auf Tankstellen[113], Geldboten[114] oder Spielhallen[115] von sich reden. Auch Einbrüche in Wohn- und Geschäftsräume unter Mitnahme von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen enden mitunter tödlich, wenn die Täter durch Hausbewohner überrascht werden, in Panik geraten und spontan töten, um unerkannt zu bleiben[116]. Erstickt das Opfer, das mittels eines Knebels oder Klebebandes am Schreien gehindert werden sollte, liegt eine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vor[117]. Nicht selten sind die Täter drogen- oder alkoholabhängig und zur Tatzeit berauscht, sodass sich häufig genug die Frage der Schuldverminderung gem. § 21 StGB und der Unterbringung stellt[118].