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5. Keine Strafbarkeit erbetener Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch

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Der 2. Strafsenat des BGH hat in einem viel beachteten Grundsatzurteil zur Sterbehilfe am 25.06.2010 entschieden, dass die Behandlung eines unheilbar erkrankten Patienten straflos abgebrochen werden darf, wenn dies dessen zuvor geäußertem Willen entspricht. Bei bewusstlosen Patienten sei allein deren mutmaßlicher Wille maßgeblich. Freigesprochen wurde ein Anwalt, der seiner Mandantin zugeraten hatte, den Ernährungsschlauch ihrer seit Jahren im Wachkoma liegenden Mutter zu durchtrennen[33].

Teil 1 EinführungB › IV. Reformbestrebungen

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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