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2. Keine Strafrahmenverschiebung bei selbstverschuldeter Trunkenheit

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Der sich vor 10 Jahren ankündigende Rechtsprechungstrend, noch weniger Nachsicht mit Mord- und Totschlagsverdächtigen zu üben, hat sich verfestigt. Es hatte sich schon klar abgezeichnet: Von Ausnahmefällen abgesehen[23] kommt nach der neueren Rechtsprechung des BGH bei selbstverschuldeter Trunkenheit eine Strafrahmenverschiebung in der Regel nicht mehr in Betracht[24].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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