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1. Keine Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte

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Die notwendige Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte steht nach wie vor aus[1]. Nachdem der Gesetzgeber uns mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten[2] am 31.01.1998 und dem 6. StrRG[3] am 01.04.1998 zahllose, teils gravierende Gesetzesverschärfungen (auch und gerade) im Kapitalstrafbereich beschert hat, ist trotz durchgängig hoher Aufklärungsquoten und in den letzten Jahren leicht rückläufiger[4] Fallzahlen im Mord- und Totschlagsbereich an eine Liberalisierung des Kapitalstrafrechts nicht zu denken. Die problematische Anhebung der Strafobergrenze für den sog. minder schweren Fall des Totschlags gem. § 213 StGB von 5 auf 10 Jahre hat, wie zu befürchten war, in der Praxis zu einer härteren Gangart auch gegenüber dem Konflikttäter geführt, bei dem sich kriminelles Potential und Rückfallgefahr in engsten Grenzen halten und dessen erfolgreiche Resozialisierung in kürzeren Zeiträumen eigentlich außer Frage steht.

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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