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II. Ausbau von Opferrechten

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Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29.07.2009[20], das am 01.10.2009 in Kraft getreten ist und an das Opferrechtsreformgesetz von 2004 anknüpft, sind die im Strafverfahren bestehenden Rechte von Geschädigten und Zeugen erneut erweitert worden. Die ursprünglich – ganz nebenbei – in den Gesetzentwurf aufgenommene Verpflichtung, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten (§ 163 Abs. 4–E–), hat zum Glück keine parlamentarische Mehrheit gefunden. Eine Erscheinungs- und Aussagepflicht besteht also weiterhin nur bei richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladungen.

Teil 1 EinführungB › III. Neuere Rechtsprechungstendenzen

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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