Читать книгу Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren - Steffen Stern - Страница 82
a) Der Gedanke der eigenverantwortlichen Risikoübernahme
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Da eigenverantwortlich gewollte – erstrebte, als sicher vorausgesehene oder in Kauf genommene – und verwirklichte Selbsttötungen oder Selbstverletzungen nicht dem Tatbestand eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts unterfallen, nimmt derjenige, der sehenden Auges daran mitwirkt, an einer Handlung teil, die – soweit es um die Strafbarkeit wegen eines solchen Delikts geht – keine Tat im Sinne der §§ 25, 26 oder 27 Abs. 1 StGB darstellt. Infolgedessen ist trotz womöglich kausalen Handlungsbeitrags (wegen Fehlens einer Haupttat) der sich vorsätzlich Beteiligende, der lediglich eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung oder Selbstverletzung veranlasst, ermöglicht oder fördert, i.d.R. nicht als Anstifter oder Gehilfe an einem Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt strafbar[12].
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Nach denselben Grundsätzen bleibt auch derjenige mangels Haupttat straffrei, der lediglich die eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung eines anderen veranlasst, ermöglicht oder fördert, wenn der andere die den Verletzungs- oder Todeserfolg verursachende schädigende Handlung selbst vornimmt und sich das von diesem bewusst eingegangene Risiko verwirklicht[13]. Das gilt auch für den Fall der Abgabe von Heroin[14].