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1. Condicio-sine-qua-non-Formel
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Ursächlich ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat; dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben[1]. Auch bei Tötungsdelikten gilt für die juristische Kausalität die sog. Äquivalenztheorie: Jede aktive Handlung ist i.S. der Condicio-sine-qua-non-Formel kausal, die man nicht hinwegdenken kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Ein Unterlassen ist mit dem Erfolg „quasi-ursächlich“ verknüpft, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte[2]. Anders verhält es sich allerdings, wenn ein späteres Ereignis die Wirkung der Handlung beseitigt und unter Eröffnung einer neuen Kausalreihe den Erfolg allein herbeiführt. Dagegen schließt es die Ursächlichkeit des Täterhandelns nicht aus, dass ein weiteres Verhalten, sei es des Täters, sei es des Opfers, sei es auch Dritter, an der Herbeiführung des Erfolgs mitgewirkt hat[3].